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RESSOURCENSCHUTZ

Definition

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Im naturwissenschaftlichen Sinn wird mit dem Begriff „Ressourcen" die Gesamtheit aller natürlichen Lebensgrundlagen zusammengefasst.

Der Begriff umfasst dabei nicht nur Rohstoffe im Sinne natürlich vorliegender und wirtschaftlich nutzbarer Lagerstätten und Energieträger, sondern auch die Umweltmedien Luft, Wasser und den belebten obersten Bereich der Erdkruste, den Boden samt seiner Fauna und Flora. In der Umweltgesetzgebung wird für die Umweltmedien auch vielfach der Begriff Schutzgüter verwendet.

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Hintergrund

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Aus dem Wissen heraus, dass eine Übernutzung und Zerstörung von Natur und Landschaft dramatische Folgen für den Siedlungsstandort, die Gesundheit und die Nahrungsmittelerzeugung des Menschen haben können, wird dem Schutz der Natur erstmals Mitte des 19. Jahrhunderts staatliche Aufmerksamkeit zuteil.
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Schutzgüter

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Ein zentrales politisches Handlungsfeld ist die Entwicklung der Schutzgüter.

Der „Schutz der natürlichen Lebensgrundlagen" ist ein Grundrecht der Menschen in Deutschland, das im Grundgesetz (Artikel 20a) ist.

Artikel 20a (GG)
"Der Staat schützt auch in Verantwortung für die künftigen Generationen die natürlichen Lebensgrundlagen und Tiere im Rahmen der verfassungsmäßigen Ordnung durch die Gesetzgebung und nach Maßgabe von Gesetz und Recht durch die vollziehende Gewalt und die Rechtssprechung."

http://www.bundestag.de/dokumente/rechtsgrundlagen/gg_pdf

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Altlasten

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Altlasten sind Altablagerungen und Altstandorte, bei denen schädliche Bodenveränderungen oder sonstige Gefahren für den Einzelnen oder die Allgemeinheit besteht.

Im Bundesbodenschutzgesetz (BBodSchG)sind Altlasten wie folgt definiert:

Altlasten im Sinne dieses Gesetzes sind

  1. stillgelegte Abfallbeseitigungsanlagen sowie sonstige Grundstücke, auf denen Abfälle behandelt, gelagert oder abgelagert worden sind (Altablagerungen), und
  2. Grundstücke stillgelegter Anlagen und sonstige Grundstücke, auf denen mit umweltgefährdenden Stoffen umgegangen worden ist, ausgenommen Anlagen, deren  Stilllegung einer Genehmigung nach dem Atomgesetz bedarf (Altstandorte), durch die schädliche Bodenveränderungen oder sonstige Gefahren für den Einzelnen oder die Allgemeinheit hervorgerufen werden.
Als die vordringlichen Ziele im Umgang mit Altlasten benennt das BBodSchG (v.a. § 13) die
  • effektive Altlastensanierung sowie
  • die Revitalisierung von kontaminierten Industriestandorten und deren Wiedereingliederung in den Wirtschaftskreislauf.
Mit der Sanierungspflicht und der Pflicht zum Flächenrecyclingwird Rechtssicherheit und damit eine wesentliche Voraussetzung für künftige Investitionen gewährleistet. Damit leistet die Altlastensanierung einen maßgeblichen Beitrag zum aktiven Flächenmanagement.
http://www.umweltbundesamt.de/boden-und-altlasten/altlast/web1/start.htm
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