Altlasten sind Altablagerungen und Altstandorte, bei denen schädliche Bodenveränderungen oder sonstige Gefahren für den Einzelnen oder die Allgemeinheit besteht.
Im Bundesbodenschutzgesetz (BBodSchG)sind Altlasten wie folgt definiert:
Altlasten im Sinne dieses Gesetzes sind
- stillgelegte Abfallbeseitigungsanlagen sowie sonstige Grundstücke, auf denen Abfälle behandelt, gelagert oder abgelagert worden sind (Altablagerungen), und
- Grundstücke stillgelegter Anlagen und sonstige Grundstücke, auf denen mit umweltgefährdenden Stoffen umgegangen worden ist, ausgenommen Anlagen, deren Stilllegung einer Genehmigung nach dem Atomgesetz bedarf (Altstandorte), durch die schädliche Bodenveränderungen oder sonstige Gefahren für den Einzelnen oder die Allgemeinheit hervorgerufen werden.
Als die vordringlichen Ziele im Umgang mit Altlasten benennt das BBodSchG (v.a. § 13) die
- effektive Altlastensanierung sowie
- die Revitalisierung von kontaminierten Industriestandorten und deren Wiedereingliederung in den Wirtschaftskreislauf.
Mit der Sanierungspflicht und der Pflicht zum Flächenrecyclingwird Rechtssicherheit und damit eine wesentliche Voraussetzung für künftige Investitionen gewährleistet. Damit leistet die Altlastensanierung einen maßgeblichen Beitrag zum aktiven Flächenmanagement.
http://www.umweltbundesamt.de/boden-und-altlasten/altlast/web1/start.htm