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Formelle EinwohnerInnenbeteiligung

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Unter der formellen Beteiligung wird das gesetzlich verankerte Mitwirkungsrecht der EinwohnerInnen verstanden. Stellungnahmen, Einwände, Bedenken oder Anregungen von EinwohnerInnen, Verbänden und Vereinen, von Kirchen und religiösen Gemeinschaften, NGOs u.a. müssen im Rahmen der sogenannten Abwägung auf ihre Relevanz geprüft und entsprechend berücksichtigt werden.


Auf Bundesebene wird die Beteiligung an der Bauleitplanung im Baugesetzbuch (BauGB § 3) geregelt. Dort ist eine zweistufige Einwohnerbeteiligung vorgesehen.

BauGB § 3 Abs.1: Beteiligung der Öffentlichkeit
(1)Die Öffentlichkeit ist möglichst frühzeitig über die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung, sich wesentlich unterscheidende Lösungen, die für die Neugestaltung oder Entwicklung eines Gebiets in Betracht kommen, und die voraussichtlichen Auswirkungen der Planung öffentlich zu unterrichten; ihr ist Gelegenheit zur Äußerung und Erörterung zu geben.

http://www.gesetze-im-internet.de/bbaug/__4.html

Welche Form der Beteiligung durchgeführt wird, entscheidet die planende Kommune selbst. Die erste Stufe der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung besteht meist aus einer öffentlichen Veranstaltung zur Einwohnerinformation, beispielsweise in Form einer EinwohnerInnenversammlung. Verbindlichen Charakter gewinnt die Planung durch die i. d. R. parallel dazu erfolgende Beteiligung von Behörden und Trägern öffentlicher Belange.

Die zweite Stufe der Öffentlichkeitsbeteiligung umfasst die öffentliche Auslegung des Planungsentwurfs. In der Regel informieren die kommunalen Amtsblätter und lokalen Tagezeitungen vorab in Form von Planaushängen an öffentlich zugänglichen Orten (Planungsamt, Rathaus etc.). Dies ist der letzte Schritt vor der Abwägung und dem Ratsbeschluss.

Entscheidend dafür, wie diese Informationen bei der Öffentlichkeit ankommen, sind jedoch schon Kleinigkeiten. Einen gravierenden Unterschied macht allein schon, ob die Information über den Beteiligungsprozess als kleine Rubrik unter „Bekanntmachungen" veröffentlicht wird oder ein Artikel dazu im Lokalteil der Presse steht. Der Informationsweg entscheidet über den Grad an Aufmerksamkeit, die eine Information erhält. Die Methodik der Anhörung entscheidet über die Möglichkeiten der Öffentlichkeit, mitzumachen und zu gestalten. Wird gemeinsam diskutiert, werden gemeinsame Probleme oder Fragen erörtert, oder wird die Planung vorgestellt und der Plan verteidigt? Schon diese Details beeinflussen in erheblichem Maß die Mitwirkungsmöglichkeiten der EinwohnerInnen.

Auch bei der Beteiligung der "Träger öffentlicher Belange" gibt es entscheidende Unterschiede. In dem einen Fall laufen alle Fäden in einem Amt zusammen. Die anderen Ämter geben ihre Stellungnahmen ab und die eine verantwortliche Behörde fasst alle Anmerkungen und Stellungnahmen zusammen. In anderen Fällen kooperieren die Ämter, diskutieren gemeinsam die Fragestellung und geben eine gemeinsame Stellungnahme ab. Es kommt auch zunehmend häufiger vor, dass im Bereich Stadt- und Regionalplanung Ämter geschaffen werden, die bisher selbständige Behörden integrieren, so dass ein interdisziplinäres Team in einem Amt arbeitet.

Somit gibt es in der formellen Beteiligung von EinwohnerInnen, gesellschaftlichen Gruppen und TrägerInnen öffentlicher Belange große Abweichungen, obgleich sie in ihren Abläufen eigentlich festgeschrieben ist.

 

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