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Naturschutzrechtliche Eingriffsregelung

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Die Eingriffsregelung dient der Sicherung der Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes und des Landschaftsbildes und damit auch dem Erhalt der natürlichen Ressourcen. Zielsetzung der  Eingriffsregelung ist es, Auswirkungen von Eingriffen in Natur und Landschaft zu vermindern oder zu vermeiden sowie nicht vermeidbare Auswirkungen auszugleichen oder zu ersetzen.

Sie ist gesetzlich geregelt im Bundesnaturschutzgesetz (§§ 18-21 BNatSchG)  und ist in allen Landesgesetzen umgesetzt.

http://bundesrecht.juris.de/bnatschg_2002/index.html
http://www.umweltbundesamt.de/umweltrecht/biodiversitaetsschutz.htm

Vermeidungs- oder Minimierungsmaßnahmen zielen darauf ab, die durch den Eingriff verursachten Beeinträchtigungen der Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes zu begrenzen. Sie heben den Konflikt nicht völlig auf, sondern reduzieren ihn so weit, dass, je nach Wirksamkeit der Maßnahmen, die Funktionen und Nutzungen der betroffenen Fläche erhalten bleiben.

Bei unvermeidbaren Eingriffen fordert die naturschutzrechtliche Eingriffsregelung einen möglichst weitgehenden Erhalt bzw. Wiederherstellung der Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts. Der Naturhaushalt soll als Wirkungsgefüge zwischen Boden, Wasser, Klima, Luft sowie Pflanze, Tier und Mensch nachhaltig gesichert werden.

www.umwelt-online.de
www.bmu.de.naturschutz

 

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