Sie ist gesetzlich geregelt im Bundesnaturschutzgesetz (§§ 18-21 BNatSchG) und ist in allen Landesgesetzen umgesetzt.
http://bundesrecht.juris.de/bnatschg_2002/index.html
http://www.umweltbundesamt.de/umweltrecht/biodiversitaetsschutz.htm
Vermeidungs- oder Minimierungsmaßnahmen zielen darauf ab, die durch den Eingriff verursachten Beeinträchtigungen der Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes zu begrenzen. Sie heben den Konflikt nicht völlig auf, sondern reduzieren ihn so weit, dass, je nach Wirksamkeit der Maßnahmen, die Funktionen und Nutzungen der betroffenen Fläche erhalten bleiben.
Bei unvermeidbaren Eingriffen fordert die naturschutzrechtliche Eingriffsregelung einen möglichst weitgehenden Erhalt bzw. Wiederherstellung der Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts. Der Naturhaushalt soll als Wirkungsgefüge zwischen Boden, Wasser, Klima, Luft sowie Pflanze, Tier und Mensch nachhaltig gesichert werden.
www.umwelt-online.de
www.bmu.de.naturschutz
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