Die SUP setzt im Gegensatz zur UVP bereits auf der Planungsebene an. Dazu werden Pläne und Programme, die voraussichtlich erhebliche Umweltauswirkungen haben, einer SUP unterzogen. Die SUP ist in Teil 3 des UVPG geregelt. In bestimmten Planungen, beispielsweise der Verkehrswegeplanung auf Bundesebene, ist die Durchführung einer SUP obligatorisch (Anlage 3 UVPG). In Einzelfällen kann die Durchführung einer SUP von einer Vorprüfung abhängen.