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Naturschutz

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In Bundesnaturschutzgesetz (§1 BNatSchG) wird als Ziel des Naturschutzes in Deutschland der Erhalt von Natur und Landschaft aufgrund ihres eigenen Wertes und als Lebensgrundlagen des Menschen genannt. Angestrebt wird dabei die langfristige bzw. nachhaltige Nutzbarkeit des Naturhaushaltes durch Schutz, Pflege und Wiederherstellung der Leistungs- und Funktionsfähigkeit.

Mit Hilfe des BNatSchG (Abs. 4) werden als erhaltende Maßnahmen Flächenausweisungen zum Schutz sowie zur Pflege und Entwicklung bestimmter Teile von Natur und Landschaft durchgeführt.
http://www.gesetze-im-internet.de/bnatschg_2002/index.html
§ 22 BNatSchG : Erklärung zum Schutzgebiet
(1) Die Länder bestimmen, dass Teile von Natur und Landschaft zum
1. Naturschutzgebiet, Nationalpark, Biosphärenreservat, Landschaftsschutzgebiet, Naturpark oder
2. Naturdenkmal oder geschützten Landschaftsbestandteil erklärt werden können.

(2) Die Erklärung bestimmt den Schutzgegenstand, den Schutzzweck, die zur Erreichung des Schutzzwecks notwendigen Gebote und Verbote und, soweit erforderlich, die Pflege-, Entwicklungs- und Wiederherstellungsmaßnahmen oder enthält die erforderlichen Ermächtigungen hierzu. Schutzgebiete im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 können in Zonen mit einem dem jeweiligen Schutzzweck entsprechenden abgestuften Schutz gegliedert werden; hierbei kann auch die für den Schutz notwendige Umgebung einbezogen werden.

(3) Die Länder erlassen insbesondere Vorschriften über
1. die einstweilige Sicherstellung der zu schützenden Teile von Natur und Landschaft,
2. die Registrierung der geschützten und einstweilig sichergestellten Teile von Natur und Landschaft,
3. die Kennzeichnung der geschützten Teile von Natur und Landschaft.

(4) Die Länder können für Biosphärenreservate und Naturparks abweichende Vorschriften treffen. Die Erklärung zum Nationalpark ergeht im Benehmen mit dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit und dem Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung.

Als weiterer Schritt zum Naturschutz trat 1992 die europäische Flora-Fauna-Habitat-Richtlinie  (FFH-Richtlinie) in Kraft. Mit der Unterzeichnung dieser Richtlinie verpflichten sich die EU-Mitgliedstaaten, ein europaweites Netz von ausgewiesenen Schutzgebieten (Natura 2000) zu etablieren.
Die FFH-Richtlinie dient  der Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wild lebenden Tiere und Pflanzen, also der biologischen Vielfalt. Sie bildet zusammen mit der Vogelschutzrichtlinie die Rechtsgrundlage für den Naturschutz innerhalb der EU.
http://www.bmu.de/naturschutz_biologische_vielfalt/natura_2000/ffh-richtlinie/doc/2256.php

Natura 2000 ist der Name für das zusammenhängende ökologische Netz von Schutzgebieten in Europa, das sich aus den Schutzgebieten der Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie und den Schutzgebieten der EU-Vogelschutzrichtlinie zusammensetzt. Natürliche und naturnahe Lebensräume sowie gefährdete wild lebende Tiere und Pflanzen sollen hierin geschützt und erhalten werden. Die Umsetzung von Natura 2000 ist ein wesentlicher Beitrag zur Verwirklichung der Ziele des UN-Übereinkommens über die biologische Vielfalt und entsprechender nationaler und niedersächsischer Strategien. Wesentliche Zielsetzung ist die Sicherung und Entwicklung eines günstigen Erhaltungszustandes der Vogelarten, Tier- und Pflanzenarten sowie der definierten Lebensraumtypen im Sinne der FFH- und EU-Vogelschutzrichtlinien. Beim Biotopschutz stehen die Lebensgemeinschaften und Lebensräume der einzelnen Arten im Zentrum der Bemühungen.
(FFH-Richtlinie, 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992
79/409/EWG des Rates vom 2. April 1979

 

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