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Naturhaushalt

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Die Schutzwürdigkeit und Schutzbedürftigkeit von Landschaft und Naturhaushalt gründen sich auf
  • den Erhalt der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushaltes,
  • den Erhalt der biologischen Vielfalt (kurz: Biodiversität),
  • die Nutzungsfähigkeit der Naturgüter als Lebensgrundlage des Menschen, 
  • das Landschaftsbild als Ergebnis der vielseitigen natürlichen und kulturgeschichtlichen Entwicklung sowie 
  • die Funktion als Erlebnis- und Erholungsraum des Menschen.

Unsere Landschaft ist weitgehend eine vom Menschen geschaffene Kulturlandschaft mit einer angepassten Tier- und Pflanzenwelt. Die zunehmende Ausbreitung der Siedlungs- und Gewerbeflächen und der damit verbundene Ausbau der Verkehrsinfrastruktur sind maßgebliche  Ursachen für die Verkleinerung oder Trennung großer Landschaftsräume.

Die Isolierung und „Verinselung“ von Lebensräumen bedrohen das Überleben der dortigen Tierpopulationen. Daneben stören Verkehrstrassen das Landschaftsbild, verursachen Lärm und schränken damit die Nutzung der Landschaft als Erlebnis- und Erholungsraum stark ein.

Die Landschaft besteht aus einem funktionellen Gefüge verschiedenster Ökosysteme, die wiederum aus komplexen Lebensgemeinschaften aufgebaut sind. Jedes Lebewesen dieser Lebensgemeinschaften verfügt über eine individuelle genetische Information. Biodiversität umfasst dabei die Vielfalt des Lebens auf drei Ebenen:

  • die Vielfalt innerhalb der Arten (genetische Ebene),
  • die Vielfalt zwischen den Arten (Ebene der Artenvielfalt) und
  • die Variabilität der Lebensräume (Ebene der Ökosysteme).

Anlässlich der Umweltkonferenz in Rio de Janeiro wurde im Jahr 1992 die Konvention über die biologische Vielfalt (United Nations Convention on Biological Diversity, CBD) von mehr als 150 Staaten unterzeichnet. 
Die CBD besagt, dass nicht nur dem Erhalt der Biologischen Vielfalt (Art. 8 & 9 CBD), ihrer Erforschung (Art. 12 CBD) und der Öffentlichkeitsarbeit (Art. 13 CBD) Augenmerk gewidmet werden soll. Eine zentrale Rolle nimmt vor allem die Nutzung der Biologischen Vielfalt, insbesondere von genetischen Ressourcen und dem Technologietransfer ein (Art. 15-19 CBD). Die Nutzung der biologischen Vielfalt darf im Sinne der CBD jedoch nur entsprechend dem Nachhaltigkeitsansatz erfolgen, welcher ökologische, ökonomische, soziale/politische Belange miteinander verbindet.

Mittlerweile hat sich die Erkenntnis durchgesetzt, dass biologische Vielfalt in ihren verschiedenen Ausprägungen nur dann erfolgreich erhalten werden kann, wenn man sie in ihrem ökosystemaren Zusammenhang begreift und die vielen Wechselwirkungen mit den in und von den Ökosystemen lebenden Menschen beachtet.

http://www.biodiv.de/menue1/lexikon/biodiversitaet.html#1
http://www.umwelt.sachsen.de/umwelt/natur/9551.htm

http://www.bfn.de/
http://www.cbd.int/

 

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